Satzung des Vereins

Cannabis Social Club BerlinHigh e.V.i.G.

Stand: 08.03.2024

 

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „ Cannabis Social Club BerlinHigh “. 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und sodann den Zusatz „e.V.“ führen.

Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

Ziel und Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Anbau von Cannabis für den Eigenbedarf seiner Mitglieder. Bis zum Inkrafttreten des Cannabisgesetzes liegt der Vereinszweck in der bestmöglichen Vorbereitung auf die künftige Rechtslage, insbesondere der Erstellung geeigneter Suchtpräventions- und Jugendschutzkonzepte. Der Verein berät und betreut seine Mitglieder zum verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis und trägt somit zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes von Cannabis Konsumenten bei.

 

§ 3 Mitgliedschaft und Beendigung

 

Mitglieder müssen mindestens 21 Jahre alt sein und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie keine weitere Mitgliedschaft in einem anderen Cannabis Social Club. Der Mitgliedsantrag ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Das Alter und der Wohnsitz sind dem Vorstand durch ein geeignetes Dokument zu belegen. Bei Änderung des Wohnsitzes ist dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt 3 Monate. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die Frist beträgt vier Wochen zum Ende des Monats. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

 

§ 4 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

 

Bei der Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu zahlen. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Näheres zur Höhe der Gebühren und Beiträge, Zahlungsbedingungen und zu sonstigen Aspekten in Bezug auf Zahlungen an den Verein regelt eine Beitragsordnung, die vom Vorstand erlassen und bei Bedarf angepasst wird. Der Vorstand kann in der Beitragsordnung unterschiedliche Mitgliedsbeiträge festlegen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung die die Höhe, der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt. Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.


§ 6 Vereinsmittel

 

Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. 
Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen. 
Einnahmen erzielt der Verein durch Spenden, Beiträge und Veranstaltungserlöse. 
Verkauf von Merchandising und Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

 

§ 7 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedervollversammlung.

 

§ 8 Mitgliedervollversammlung

 

Die Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliedervollversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch offene Abstimmung. Die Mitgliedervollversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:

-die Wahl des Vorstandes in geheimer Wahl,

-die Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit,

-die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

-die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes,

-die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes, -der Erlass der Beitragsordnung,

-die Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder der Rückzug aus Aufgaben seitens des Verein,

die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verein. Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.

Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.

Allgemeine Beschlüsse der Mitgliedervollversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis zu deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Beratung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterschrieben.

Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen

und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig. Die Mitgliedervollversammlung ist öffentlich. Die Versammlung kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Öffentlichkeit mit Mehrheitsbeschluss ausschließen.

 

§ 9 Vorstand


Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. 
Der Vorstand besteht aus drei Vorsitzenden die jeweils einzeln vertretungsberechtigt sind.

 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

- die Führung der Geschäfte des Vereins,

- die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften,

- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich

der Aufstellung der Tagesordnung,

- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

- Änderungen der Satzung nur in dem Fall, wenn eine Stazungsänderung durch eine Beanstandung durch das FInanzamt oder durch das Verinsregister notwendig ist,

- die Wahl des Anbaurats,

- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

- die Aufnahme neuer Mitglieder sowie den Ausschluss von Mitgliedern

- Erstellung der Beitragsordnung zur Festlegung von Gebühren und Beiträgen im

Verein sowie anderer Regelungen mit finanzieller Auswirkung für den Verein

 

Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand intern.

 

Die Mitgliedschaft im Vorstand ist nur für natürliche Personen möglich, deren Zuverlässigkeit nach den Vorgaben des Cannabis-Gesetzes überprüft wurde. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister vertreten. Im Außenverhältnis ist bei der Begründung von Verbindlichkeiten von einmalig oder jährlich über 100 € die gemeinschaftliche Vertretung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern nötig. Bei der Begründung von niedrigeren Verbindlichkeiten wird der Verein von den Vorstandsmitgliedern allein vertreten. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden handeln darf. Der Schatzmeister darf im Innenverhältnis nur dann handeln, wenn Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender verhindert sind. 

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit einzeln gewählt. Die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds aus wichtigen Gründen durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn aufgrund des zurechenbaren Verhaltens eines Vorstandsmitgliedes die Erreichung des Vereinszwecks gefährdet wird oder bei wiederholter, grober Pflichtverletzung.

 

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die nächste reguläre Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren. Die kooptierte Person besitzt die vollen Rechte und Pflichten eines Vorstandsmitglieds.

 

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Ist ein Vorstandsmitglied nach § 34 BGB analog von der Beschlussfassung ausgeschlossen, so entscheiden die übrigen Vorstandsmitglieder.

 

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Zeit – und Arbeitsaufwand eine Vergütung erhalten. Sofern der Aufwand es erfordert, kann auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der dazu nötigen Verträge ist der Vorstand. Diese sind einstimmig zu entscheiden.

 

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer berufen. Die Rechte und Pflichten sind vertraglich vom Vorstand zu regeln und an das Registergericht zu melden. Der Geschäftsführer und weitere Angestellte können für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung erhalten. Sofern der Aufwand es erfordert, kann auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis begründet werden. Zuständig für den Abschluss, die Änderung und die Beendigung der dazu nötigen Verträge ist der Vorstand.

 

Der Vorstand beruft gesetzlich vorgeschriebene Beauftragte, insbesondere eine für Jugendschutz, Sucht- und Präventionsfragen beauftragte Person. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

 

 

§ 10 Bildung von Rücklagen

 

Der Verein kann Rücklagen bilden, um die langfristige Erreichung des Vereinszweck zu ermöglichen oder zu fördern. Insbesondere kann der Verein Rücklagen bilden, um eine Immobilie als Vereinsheim, Anbau- oder Ausgabestätte, käuflich zu erwerben oder um Zubehör für den legalen Anbau von Cannabis zu erwerben oder um die Zahlung von Gehältern für Mitglieder in umsatzschwachen Monaten sicherzustellen. Zuständig für die Bildung von Rücklagen ist der Vorstand.

 

§ 11 Finanzierung

Durch Beschluss des Vorstandes kann bei besonderen finanziellen Belastungen des Vereins eine Umlage erhoben werden. Ein solcher Fall liegt insbesondere beim Kauf von Anbauequipment oder Kautionszahlungen vor. Die Höhe der Umlage darf das Sechsfache des Mitgliedsbeitrages nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Jahresbeitrag, den das zahlungsverpflichtete Mitglied im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Erhebung der Umlage zu zahlen hat. Der Verein kann Darlehen von seinen Mitgliedern oder Dritten zur Finanzierung außergewöhnlicher Ausgaben oder zur Anschubfinanzierung erhalten. Der Verein erstattet dem verauslagenden Mitglied die Kosten für die Vereinsgründung einschließlich der Kosten für Rechtsberatung.

 

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall der gesetzlichen Grundlage

 

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. Anfallberechtigte im Falle der Liquidation sind die Vorstandsmitglieder im Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses zu gleichen Teilen. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit oder seine gesetzliche Grundlage verliert.

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